Über mich

Arbeitgeberangebot:

Sind Sie auf der Suche nach neuen Mitarbeitern für Ihr Unternehmen und wünschen Sie eine  Unterstützung von uns ?

Dann sind Sie bei uns richtig.

Wir wollen nicht nur vielen Arbeitslosen in Deutschland den Weg zu einem neuen Job ebnen, sondern auch kleineren Unternehmen eine bessere Chance bieten, geeignete Bewerber zu finden.

Denn gerade für kleine Betriebe ist die Personalrekrutierung oft eine beschwerliche Arbeit. Wenn sich auf eine Anzeige oftmals über 200 Bewerber melden, ist die zeitliche und finanzielle Belastung sehr groß, um aus dieser Masse von Bewerbern den passgenauen Mitarbeiter zu ziehen und auch die restlichen Bewerbungen wieder zurückzuschicken.

Deshalb hilft Ihnen unsere private Arbeitsvermittlung:

fachspezifische Auswahl der Bewerber nach Ihren Kriterien

Sie brauchen keine kostenintensive Inserate in Tageszeitungen aufgeben

weitere Kosteneinsparung durch Nichtrücksendung von Bewerbungsunterlagen

wir stehen mit Ihnen im ständigen Kontakt

wir bieten Ihnen stets nur aktuelle Bewerber an

Informationen über Fördermittel der Agentur für Arbeit

Durch unsere Unterstützung sparen Sie nicht nur Zeit, sondern auch Kosten.

Teilen Sie uns einfach ihre Stellenausschreibung schriftlich oder telefonisch mit. Wir senden Ihnen pro Arbeitsstelle max. 5 auserlesene Bewerbungen von hochmotivierten und arbeitswilligen Bewerbern zu. Bei erfolgreicher Vermittlung kostet es Sie nur eine Unterschrift für die Bestätigung der Einstellung des von uns gesandten Bewerbers.

 

Mehr Erfolg – mit System

Arbeitsplatzvermittlung mit einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag:

Wir bieten Ihnen nicht nur eine kostenlose Zusammenarbeit in Zusammenhang mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines II Ihrer Agentur für Arbeit, ARGE oder des Jobcenters, sondern auch Perspektiven für ein neues Betätigungsfeld an.

Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines II Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit, ARGE oder Jobcenters können Sie unsere Leistungen kostenlos in Anspruch nehmen: 

private Arbeitsvermittlung

ständig aktuelle Stellenangebote

keine Berufsgruppeneinschränkung

Tipps und Tricks für Ihre Bewerbung

Informationen und Vermittlung über und in offene Stellen

Beratung rund um den Arbeitsmarkt

Informationen über Fördermittel der Agentur für Arbeit

sowie kostenlose Weiterbildungsberatung

Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit benötigen wir folgende Unterlagen: 

tabellarischer Lebenslauf

Bewerbungsfoto

vorhandene Arbeitszeugnisse

vorhandene Weiterbildungszertifikate

besondere Fähigkeitsnachweise etc.

Kopie eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines II

Bewerbungsanschreiben sind nicht unbedingt erforderlich 

Sie haben folgende Möglichkeiten sich bei uns zu bewerben:

1. über unsere Onlinebewerbung

2. schriftlich per Post (Bitte legen Sie ihrer schriflichen Bewerbung einen frankierten und adressierten Rückumschlag bei, nur dann können wir ihnen auch die Bewerbungsunterlagen nach der Bearbeitung an sie zurück senden!) 

3. schriftlich per E-Mail

AVGS und Auszug aus dem SGB III §45 und § 296 - Antrag für AVGS

Mit diesem Formular haben Sie die Möglichkeit einen AVGS gemäß §45 SGB III zu beantragen, bitte unbedingt den Antrag per Post an Ihre zuständige Agentur/JobCenter senden!

Auszug aus dem SGB III §45 und § 296

§ 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch

1.          Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt,

2.          Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen,

3.          Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung,

4.          Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder

5.          Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme

unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Für die Aktivierung von Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen, insbesondere auf Grund der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit, besonders erschwert ist, sollen Maßnahmen gefördert werden, die nach inhaltlicher Ausgestaltung und Dauer den erhöhten Stabilisierungs- und Unterstützungsbedarf der Arbeitslosen berücksichtigen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 1 Nummer 3 gleichgestellt. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung kann auf die Weiterleistung von Arbeitslosengeld beschränkt werden.

(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.

(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.

(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl

1.          eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme

             anbietet,

2.          eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige

              Beschäftigung anbietet, oder

3.          eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer                bis zu sechs Wochen anbietet.

Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 1 und der ausgewählte Arbeitgeber nach Satz 3 Nummer 3 haben der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nummer 2 hat der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen.

(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.

(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2 500 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis

1.          von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder

2.          bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der

             letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war;

             dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen

              handelt.

(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.

Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de

§ 296 SGB III Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.

Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de

Umfrage zur Verbesserung betreff Aushändigung

eines Aktivierungs- & Vermittlungsgutscheines

Ihre Auskunft ist uns wichtig, um die Qualität der Aushändigung von AVGS (Vermittlungsgutscheine) zu verbessern. Deshalb würden wir uns freuen, wenn Sie dieses Formular ausfüllen und an uns zurück senden.

unseriöse AVs

So erkennen Sie unseriöse Arbeitsvermittler:

unseriöse Vertragsklauseln:

Diese wollen Sie dazu drängen, den Vermittlungsgutschein vorab einer Vermittlung im Original zu hinterlegen. (Dies ist gesetzeswidrig!)

Diese wollen Sie dazu drängen sich zu verpflichten, keinen weiteren Arbeitsvermittler in Anspruch zunehmen. (Dies ist gesetzeswidrig!)

Diese wollen Sie dazu drängen, einen Job anzunehmen, den Sie nicht ausüben wollen (z.B. Versicherungsvertreter, Callcenteragent etc.).

Diese wollen Sie dazu drängen, einen Job mit sehr geringem Lohn

(z.B. auf 401.- Eurobasis) anzunehmen, obgleich Sie einen weit aus höheren Gehaltswunsch angegeben haben.

Diese wollen Sie dazu drängen, Abtretungserklärungen (z.B. für Bewerbungskosten, die Sie bei der Agentur für Arbeit abrechnen könnten) zu unterzeichen. (Dies ist gesetzeswidrig!)

Diese wollen Sie dazu drängen, sich zu Vertragsstrafen jeglicher Art zu verpflichten (z. B. bei zu Spätkommen oder Nichterscheinen von vereinbarten Vorstellungsgesprächen sowie negativen Vorstellungsgesprächen).

Diese wollen Sie dazu drängen, denen ihren Vermittlungsgutschein auszuhändigen, obwohl Sie sich bei einer Firma selbstständig beworben haben und es zur Einstellung kam.

Diese wollen sie dazu drängen, mit Drohung einer Meldung an die Agentur für Arbeit oder Jobcenters eine ungewollte Arbeitsaufnahme zu erzwingen.

seriöse Vertragsklauseln: 

z. B. tägliche Kündigungsfristen des abgeschlossenen Vermittlungsvertrages.

z. B. Aushändigung Ihres gültigen Originalvermittlungsgutscheines an die Private Arbeitsvermittlung nach erfolgreicher Vermittlung durch diese.

z. B. Aufforderungen zur Meldung bei: Krankheit, Aufnahme von 1 € Job`s, Urlaub oder Aufnahme von Weiterbildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit.

z. B. Vertragsbeendigungen bei: Arbeitsaufnahme, Ablauf des Vermittlungs-gutscheines, Verstöße gegen Vertragvereinbarungen etc.

z. B. automatische Pflicht zum Vorlegen des folgenden Vermittlungsgutscheines nach Ablauf der 3-monatigen Gültigkeitsdauer.

z. B. Pflicht zur Meldung bei ihrem Arbeitsvermittler in einem bestimmten Rhythmus.

REICHSSTR 1 14052 BERLIN

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